Satzung

Präambel

Die GRÜNE JUGEND Böblingen (GJBB) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Wir bekennen uns zum Selbstverständnis der Grünen Jugend und dem FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Böblingen.

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Böblingen (GJBB).
  2. Die Grüne Jugend Böblingen ist der angegliederte Jugendverband des Kreisverbands Böblingen von Bündnis 90/ Die Grünen jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Böblingen.
  3. Die GRÜNE JUGEND Böblingen ist ein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Hierbei besitzt die GRÜNE JUGEND Böblingen Satzungs-, Personal,- und Programmautonomie.
  4. Der Sitz der GRÜNE JUGEND Böblingen ist die Kreisgeschäftsstelle des Kreisverbands Böblingen von Bündnis 90/Die Grünen.

§2 Aufgaben

Die GJBB verfolgt folgende Aufgaben:

  1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit,
  2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen,
  3. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen,
  4. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJBB innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg, die im Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Böblingen ihren Wohnsitz haben, sind automatisch auch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Böblingen. Selbiges gilt für Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern dem nicht widersprochen wurde.
  2. Auf Wunsch kann beim Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband als dem des Wohnsitzes formlos beantragt werden.
  3. Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg. Eine Berufung vor dem Bundesschiedsgericht ist möglich, der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
  5. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern im GRÜNE JUGEND Alter ist ausdrücklich erwünscht.  Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.

§4 Gliederung und Aufbau

  1. Die GRÜNE JUGEND Böblingen setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Organe der GRÜNEN JUGEND Böblingen sind die Kreismitgliederversammlung (KMV), das Come Together, der Vorstand und die Vorstandssitzung.
  3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Die anwesenden Mitglieder des Organes können einzelne Personen sowie die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§5 Kreismitgliederversammlung (KMV)

  1. Die KMV ist das oberste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Böblingen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Stimmberechtigten zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch oder auf vorherigen Wunsch schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
  1. Die KMV
  • bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit GJBB,
  • nimmt Berichte entgegen,
  • beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und
  • entlastet ihn,
  • beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
  • nimmt den Kassenbericht entgegen,
  • darf Voten vergeben.
  1. Anträge sollten mindestens drei Tage vor der KMV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss mit Ablauf der Antragsfrist den Mitgliedern die eingereichten Anträge zugänglich machen. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
  1. Beschlüsse der KMV sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.

§6 Come Together (CT)

  1. Die Come Togethers bestimmen die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Böblingen zwischen den Kreismitgliederversammlungen.
  2. Das Come Together
  • beschließt über ständige Angelegenheiten,
  • kontrolliert den Vorstand,
  • trägt zur politischen Meinungsbildung bei.
  1. Der Vorstand soll die Mitglieder rechtzeitig über das Stattfinden des CT informieren.

§7 Vorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der KMV und des CT. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Böblingen gegenüber Bündnis 90/Die Grünen und gegenüber der Öffentlichkeit. Er soll regelmäßig den Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg über Projekte der GRÜNEN JUGEND Böblingen informieren.
  2. Lediglich Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Böblingen können dem Vorstand angehören.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand setzt sich aus den beiden Sprecher*innen und zwei Beisitzer*innen zusammen. Die Anzahl der Beisitzenden kann auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
  5. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich über die politische und organisatorische Arbeit sowie die Verwendung der Finanzen berichten.
  6. 50% der Plätze sind FINTA*-Personen vorbehalten. Mindestens eine der Sprecher*innen muss eine FINTA*-Person sein. Sollte keine FINTA*-Person kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es besteht keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Offene Plätze bleiben in diesem Fall unbesetzt. Ein FINTA*-Forum kann die Wahl der offenen Plätze freigeben. Näheres regelt das FINTA*-Statut der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.
  7. Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg ist über die Wahl zeitnah zu informieren.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens aber nach zwei Monaten eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der des übrigen Vorstandes.
  9. Vorstandsmitglieder können von der KMV entweder einzeln oder gemeinsam abgewählt werden.

§8 Vorstandssitzung

  1. Vorstandssitzungen stehen allen Mitgliedern offen. Stimmberechtigt sind lediglich Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder sind rechtzeitig über das Stattfinden dieser zu informieren.
  2. Die Vorstandssitzungen dienen der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der GRÜNE JUGEND Böblingen. Beschlussfähig sind diese, wenn mindestens 50% des Vorstandes anwesend ist.
  3. Weitreichende politische und organisatorische Entscheidungen sind dem CT und der KMV vorbehalten.
  4. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind den Mitgliedern schriftlich zur Verfügung zu stellen. Auf Aufforderung muss der Vorstand Entscheidungen und Prozesse gegenüber dem CT und der KMV darlegen.

§9 Ortsgruppen

  1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs) gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
  3. Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe als
    Mitglied zugeordnet.
  4. Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Näheres zu Wahlen regelt der §10 dieser Satzung.
  5. Die Ortsgruppe können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht widersprechen.
  6. Kommt eine Ortsgruppe seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

§10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Wahlen sind geheim durchzuführen.
  2. Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Sollte dies keine*r Bewerber*in gelingen, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die einfache Mehrheit, mindestens aber 20% der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
  3. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze, wird die Stimmenzahl auf 2/3 der Anzahl zu besetzenden Plätze reduziert. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber 20% der gültigen, Stimmen erhält.
  4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Anträge fristgerecht eingereicht und den Mitgliedern weitergeleitet wurden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Böblingen auf Antrag politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Böblingen liegt, insb. dass die Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND Böblingen in diesem Gremium, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*-, Nicht-Binäre – und Trans*-Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang. Abweichende Verfahren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Böblingen.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Böblingen kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt, sofern die KMV nichts anderes beschließt, an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Böblingen, mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der Partei einzusetzen.
  3. Der Landesvorstand der GJBW ist über die Auflösung des Kreisverbands zu informieren.

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung vom 30.05.2023 in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 30.05.2023.